Blaue Karte EU


Die blaue Karte EU ist ein nach europäischem Recht vereinheitlichter Aufenthaltstitel, der für Hochschulabsolventen vergeben wird, die einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Jobangebot vorweisen können. Geregelt ist die blaue Karte EU in § 18b Abs. 2 AufenthG.


Soweit die Erteilungsvoraussetzungen der blauen Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG) erfüllt sind, besteht ein strikter Rechtsanspruch, d.h., dass kein behördliches Entscheidungsermessen eröffnet ist und ein Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels besteht.

Die wichtigsten Erteilungsvoraussetzungen für die blaue Karte EU sind:


Abgeschlossenes Hochschulstudium

Ein ausländischer Hochschulabschluss muss in Deutschland entweder anerkannt oder aber vergleichbar mit einem deutschen Hochschulabschluss sein.


In reglementierten Berufen – also einem Beruf, in dem eine Berufsausübungserlaubnis eingeholt werden muss, etwa die Approbation für Ärzte – muss der Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt worden sein. Zudem muss die Berufsausübungserlaubnis vorliegen.


In nicht reglementierten Berufen genügt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss.

Offiziell anerkannte Bewertungsempfehlungen finden Sie auf anabin: Anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (kmk.org).

Mindestgehalt

Die blaue Karte EU setzt ein Mindestgehalt von 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus. Dies sind derzeit 56.400, - € jährlich (2022). In diesem Fall erfolgt die Erteilung der blauen Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

In sogenannten Engpassberufen wird die blaue Karte EU auch bei einem abgesenkten Gehalt von 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erteilt (ca. 44.000, - € jährlich (2022)). Zu den Engpassberufen gehören derzeit Fachkräfte auf dem Gebiet Mathematik, Ingenieurwesen, Humanmedizin und in der Informations- und Kommunikationstechnologie.
In diesen Fällen ist allerdings die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorausgesetzt.


Qualifikationsentsprechende Beschäftigung

Die angehende Beschäftigung muss der erworbenen Qualifikation entsprechen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die angestrebte Tätigkeit üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.

Nicht entscheidend ist hingegen die Fachrichtung, wenn die Tätigkeit solche Fähigkeiten und Kenntnisse zumindest teilweise voraussetzt, die bei einer Hochschulausbildung allgemein gewonnen werden,

vgl. OVG B.-B., Beschl. V. 12.01.2018 – OVG 2 S 47.17


Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis

Für die blaue Karte EU muss ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Dies ist regelmäßig jedenfalls dann der Fall, wenn die Beschäftigung in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Hiervon sind auch Ausnahmen möglich.

Schwierigkeiten können sich im Einzelfall bei Geschäftsführungstätigkeiten in der Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit ergeben.

Geschäftsführer, die anderen Organen (z.B. Gesellschaftern) einer Gesellschaft gegenüber weisungsgebunden sind, üben regelmäßig keine selbstständige Tätigkeit aus, 

vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2015 – C-229/14.

Für geschäftsführende (Allein-)Gesellschafter kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG in Betracht.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und erhebliche Probleme bereiten. 

Visum

Grundsätzlich ist für die Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Botschaft zu beantragen. Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika können Visumfrei einreisen und die Aufenthaltserlaubnis (blaue Karte EU) nach Einreise in Deutschland beantragen.

Bei Einreise mit einem Schengenvisum können auch die meisten anderen Drittstaatanagehörige die Aufenthaltserlaubnis (blaue Karte EU) im Inland einholen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung erst nach der Einreise entstanden sind.

Weitere Ausnahmetatbestände, in denen ein Visum nicht vorab eingeholt werden muss, sind möglich. 

Visumverfahren, die ohne anwaltliche Begleitung erfolgen, dauern oft viele Monate.

Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit uns auf, um das Verfahren zu beschleunigen und wertvolle Zeit zu sparen.

Familiennachzug

Gleichzeitig (oder später) kann der Familiennachzug von Ehegatten und Kindern beantragt werden. Für Familienangehörige von Personen, die einen Aufenthaltstitel nach § 18b Abs. 2 AUfenthG (blaue Karte EU) besitzen oder beantragt haben, bestehen erhebliche Erleichterungen, so ist zum Beispiel kein Sprachnachweis des Ehegatten zu erbringen.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 2 AufenthG (blaue Karte EU) wird grundsätzlich auf den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses plus drei Monate befristet. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag wird die Aufenthaltserlaubnis auf vier Jahre befristet.

Niederlassungserlaubnis

Nach 33 Monaten kann unter den in § 18c Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen der unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragt werden. Diese Zeit kann bei vorliegen von ausreichenden Sprachkenntnissen (B1 nach dem europäischen Referenzrahmen) auf 21 Monate verkürzt werden.

Anwaltliche Vertretung

Sprechen Sie uns rechtzeitig an und nutzen Sie unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit den deutschen Botschaften und den Ausländerbehörden vor Ort.

Wir beraten und vertreten Bundesweit sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitsmigration.

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