Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Es ist als Teil des sog. Nebenstrafrechts gesondert geregelt im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der Drogenkriminalität. Die Strafvorschriften richten sich dabei gegen Dealer wie gegen den einfachen Konsumenten. Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen Drogen aller Art, insbesondere Cannabis (Marihuana und Haschisch), Amphetamin und seine Derivate (Ecstasy usw.), Kokain und Crack, Methamphetamin sowie Heroin.
Vorschriften des BtMG und Strafrahmen
Die zentrale Strafvorschrift ist § 29 BtMG. Demnach ist der Erwerb, der Besitz, das Herstellen, das Anbauen, das in Verkehr bringen und nahezu jedweder anderer Umgang mit Betäubungsmitteln, für den eine behördliche Erlaubnis nicht vorliegt, strafbar. Der in § 29 BtMG ist enorm, geht er doch im Grundsatz von Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe aus. Das unerlaubte Handel treiben mit bzw. das Herstellen, die Abgabe oder der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird gemäß § 29a Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft. Selbst im sog. minder schweren Fall droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, § 29a Abs. 2 BtMG. Das gewerbsmäßige Handel treiben (ggf. mit dem Vorwurf Teil einer Bande zu sein) sowie das unerlaubte Einführen von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge wird gemäß § 30 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft. Auch hier ist ein minder schwerer Fall möglich. Der Strafrahmen beträgt dann Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, § 30a Abs. 2 BtMG. § 30a BtMG sieht gar Mindeststrafe von 5 Jahren vor. Die Norm erfasst v.a. das Handel treiben sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande (§ 30a Abs. 1 BtMG). Zudem erfasst die Norm das Mitsichführen einer Waffe bei der Tatbegehung. Das Merkmal des Mitsichführens einer Waffe wird von der Rechtsprechung traditionell weit ausgelegt. Das bedeutet, dass eine Verwendungsabsicht im engeren Sinne nicht gefordert wird. Die Norm kann bereits erfüllt sein, wenn Betäubungsmittel und Waffe in derselben Wohnung lagern. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, dass eine Zugriffsmöglichkeit besteht und dies dem Beschuldigten bewusst ist (sog. Zugriffsnähe). Für ein bewaffnetes Handel treiben im Sinne der Vorschrift ist zudem der Verkaufsvorgang selbst nicht entscheidend. Unter Strafe stehen bereits Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Abwiegen und Verpacken von Betäubungsmitteln. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Das BtMG sieht bei unterschiedlichen Mengen von Betäubungsmitteln unterschiedliche Strafandrohungen vor. Im Gesetz Erwähnung finden dabei die „geringe Menge“ und die „nicht geringe Menge“.
Geringe Menge
Die Staatsanwaltschaft kann z.B. ein Betäubungsmittelverfahren nach § 31a BtMG einstellen, wenn nur eine geringe Menge des Betäubungsmittels vorlag und weitere Voraussetzungen hinzutreten. Genauso kann auch das Gericht bei einer geringen Menge des Betäubungsmittels von Strafe absehen, § 29 Abs. 5 BtMG.
Eine geringe Menge ist dann anzunehmen, wenn es sich bei der Menge des Betäubungsmittels um nicht mehr als den sogenannten Tagesbedarf handelt. Dies sollen etwa zwei bis drei sogenannte Konsumeinheiten sein. Eine Konsumeinheit ist die Menge des Betäubungsmittels, die notwendig aber ausreichend ist, um bei einem nicht gewohnten Konsumenten einen Rauschzustand zu erreichen.
Da die Annahme der geringen Menge der Entlastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte dienen soll, soll es insofern auf die Brutto-Gewichtsmenge des Betäubungsmittels ankommen und eine Wirkstoffgehaltüberprüfung nicht vorgenommen werden. Folgende Richtwerte (Bruttogewicht) gelten nach der derzeitigen Erlasslage in NRW als Höchstwerte für die Annahme einer geringen Menge:
10 g Haschisch und Marihuana
0,5 g Amphetamin
0,5 g Kokain
0,5 g Heroin
Für alle anderen Betäubungsmittel gilt, dass eine geringe Menge jedenfalls dann nicht mehr angenommen wird, wenn über drei Konsumeinheiten vorliegen.
Nicht geringe Menge
Die nicht geringe Menge stellt eine ganz erhebliche Schwelle im Betäubungsmittelstrafrecht dar. Ist diese Schwelle überschritten, verschärfen sich die Strafrahmen häufig enorm. Die Mindeststrafe beträgt dann regelmäßig ein Jahr Gefängnis, § 29a Abs. 1 BtMG, sofern kein minderschwerer Fall vorliegt, § 29a Abs. 2 BtMG.
Wann es sich um eine nicht geringe Menge handelt, ist nicht vom Gesetzgeber bestimmt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Ausgangspunkt ist insofern nicht das Bruttogewicht des Betäubungsmittels, sondern der enthaltene Wirkstoffgehalt. Folgende Grenzwerte hat die Rechtsprechung entwickelt:
7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) bei Cannabisprodukten
10 g Amphetaminbase bei Amphetaminen (Speed/Pep)
5 g Methamphetaminbase bei Crystal Meth
30 g MDA-, MDE- bzw. MDMA-Base bei Ecstasy
5 g Kokainhydrochlorid bei Kokain
1,5 g Heroinhydrochlorid bei Heroin
6 mg Wirkstoff bei LSD
Zu beachten ist auch, dass bereits beim Verdacht des Handeltreibens, des Besitzes, der Abgabe, des Herstellens oder des Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Telekommunikation überwacht werden kann, § 100a StPO.
Verteidigungsstrategien
Eine umsichtige Verteidigung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht zuletzt angesichts drakonischer Strafrahmen von höchster Bedeutung. Die Verteidigungsansätze sind dabei stark einzelfallabhängig. In jedem Falle ist aber eine möglichst umgehende Hinzuziehung eines Strafverteidigers äußerst wichtig, um ggf. entscheidende Weichenstellungen vornehmen zu können. Dies kann ein freiwilliger Abstinenznachweis aber auch die frühzeitige Aufnahme einer Therapie sein, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt. Aber auch andere Sozialfaktoren wie geordnete Wohnverhältnisse oder eine Arbeitsstelle können eine zentrale Rolle spielen. Dies erfordert einen frühzeitigen und ganzheitlichen Verteidigungsansatz in naher Abstimmung mit dem Mandanten und seinen persönlichen Umständen.
sog. minder schwerer Fall
Während in Fällen des Besitzes sog. weicher Drogen zum Eigenkonsum häufig eine Einstellung möglich ist und erreicht werden kann, kann es in schwerwiegenderen Fällen zu enorm hohen Straferwartungen kommen, wie oben beschrieben. Dann kann das Erreichen eines sog. minder schweren Falles entscheidend sein um etwa Haft zu verhindern (verhängte Freiheitsstrafen von über 2 Jahre können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden).
§ 35 BtMG „Therapie statt Strafe“
In diesem Zusammenhang ist auch § 35 BtMG zu nennen. Im Gesetz ist hier der Grundsatz „Therapie statt Strafe“ verankert. Wenn Ihnen eine Straftat im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, so besteht hiernach die Möglichkeit, einen Teil der Haftzeit in einer geeigneten Einrichtung zur Suchttherapie zu verbringen. § 35 BtMG erlaubt die Zurückstellung einer Freiheitsstrafe für eine Therapie. Die Zurückstellung bedeutet, dass die Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, wenn sich der Verurteilte einer Therapie unterzieht. Die Therapiezeit wird nach § 36 BtMG angerechnet bis zwei Drittel erreicht sind. Die Reststrafe wird dann in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Wird der Therapiezweck früher erreicht, ist auch eine frühere Aussetzung möglich. Die Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG ist erst im Vollstreckungsverfahren möglich und kann nicht im Urteil ausgesprochen werden. § 35 BtMG ist aber auch mit Vorsicht zu sehen. In Einzelfällen (bei nicht erfolgreicher Therapie) können sogar Nachteile entstehen. In den Blick zu nehmen ist diese Option insbesondere in Fällen, in denen das Erreichen einer Bewährungsstrafe ausgeschlossen ist bzw. kaum mehr möglich erscheint; die Freiheitsstrafe aber voraussichtlich genau 2 Jahre oder weniger beträgt. Mit anderen Worten: § 35 BtMG ist aus Verteidigersicht regelmäßig nachrangig zur Strafaussetzung zur Bewährung mit Therapieauflage im Urteil selbst. Erstes und vorrangiges Verteidigungsziel muss (im Hinblick auf eine zu erwartende Freiheitsstrafe) immer die Strafaussetzung zur Bewährung sein. Aus Verteidigersicht wird es indessen häufig sinnvoll und taktisch klug sein, die Feststellungen zu § 35 BtMG in das Hauptverfahren als „Notnagel“ einzuführen. Übersteigt das Strafmaß eine Haftdauer von 2 Jahren, kann § 35 BtMG dennoch in Betracht kommen. Die Therapie kann dann aber nicht die gesamte Haftdauer abdecken und ein Teil der Strafe ist in einer Justizvollzugsanstalt zu verbringen.
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