Hinweise

"Warum ist der Fisch an der Angel?"

Sie haben einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei oder eine Anklageschrift bekommen? Die Polizei befragt Sie als (vermeintlichen) Zeugen oder weil Sie bei der Begehung einer vermeintlichen Straftat auf frischer Tat ertappt wurden? Bei Ihnen wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt?

"Weil er den Mund aufgemacht hat!"

Sprechen Sie nicht mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, bevor Sie nicht mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. Dies gilt immer! Achten Sie im Umgang mit der Polizei auch darauf, dass Sie sich nicht in "Small Talk" verwickeln lassen. Ermittler sind psychologisch gut geschult und können Ihnen schnell relevante Informationen entlocken. Denken Sie daran: Mund öffnen bedeutet Gefahr, denn was einmal gesagt ist, ist nur noch schwer aus der Welt zu bekommen.

Beschuldigtenvernehmung

Sie sind nicht verpflichtet, der Einladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei zu folgen. Dies gilt immer und ausnahmslos. Haben Sie eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erhalten, dann rufen Sie uns an. Ihr Verteidiger nimmt Einsicht in die Ermittlungsakten und entwickelt danach  gemeinsam mit Ihnen eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie für Ihren Einzelfall. Dazu gehört auch die Frage, ob eine Aussage bei der Polizei sinnvoll erscheint oder nicht.

Aussageverweigerungsrecht

In einem Rechtsstaat ist niemand verpflichtet sich selbst zu belasten. Über dieses Recht müssen Sie von den Ermittlungsbehörden belehrt werden. Dies gilt allerdings nur, soweit Sie bereits verdächtigt werden, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Keine Belehrung bedeutet also nicht automatisch, dass Sie gefahrlos mit den Ermittlern plaudern können. Was Sie einmal gesagt haben, kann möglicherweise gegen Sie verwendet werden. Ihr Verteidiger achtet darauf, dass Ihre Rechte in jedem Stadium des Strafverfahrens gewahrt werden.

Hausdurchsuchung

Im Falle einer Hausdurchsuchung lassen Sie sich als erstes den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Auf was ist der Durchsuchungsbeschluss gerichtet (Was suchen die Ermittler)? und wie weit geht der Durchsuchungsbeschluss (Welche Räume dürfen durchsucht werden)? Seien Sie insoweit kooperativ. Was Sie nicht freiwillig öffnen, wird ggf. aufgebrochen. Haben Sie den oder die gesuchten Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumen, kann es Sinn machen, diese freiwillig rauszugeben, um mögliche Zufallsfunde zu vermeiden. Ist das Ziel der Hausdurchsuchung erreicht, darf eine weitere Durchsuchung nicht erfolgen. Versuchen Sie auf keinen Fall, irgendetwas zu vernichten. Dies kann dazu führen, dass Sie wegen Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden. Rufen Sie uns umgehend an. Ihre Verteidiger klären Sie über Ihre Rechte auf, damit Sie auch in der Stresssituation einer Hausdurchsuchung die Ruhe bewahren. Außerdem sorgt Ihr Rechtsanwalt dafür, dass die Ermittlungsbehörden Ihre Rechte achten. Und auch hier gilt: kein "Small Talk"! Ermittler sprechen nicht ohne Grund mit Ihnen. 

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