Migrationsstrafrecht
Ausländerstrafrecht oder Migrationsstrafrecht?
Das Migrationsstrafrecht umfasst alle Straftaten mit aufenthaltsrechtlichem Bezug, insbesondere solche nach dem Aufenthaltsgesetz (§§ 95 ff. AufenthG). Dazu gehören zum Beispiel die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet und der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet. Dazu gehören aber auch alle Straftaten, die mit dem Einschleusen von Ausländern in das Bundesgebiet zusammenhängen. Häufig erstreckt sich der Vorwurf auch auf Urkundenfälschung oder das Erschleichen von Leistungen (Fahren ohne Fahrschein).
Eine gute Verteidigung im Migrationsstrafrecht setzt weitreichende Kenntnisse im Aufenthalts- und ggf. Asylrecht voraus. Häufig ist das vorgeworfene Verhalten tatsächlich gar nicht strafbar, was neben der Frage der Beweisbarkeit große Verteidigungsfelder eröffnet. Nutzen Sie insofern die langjährige Erfahrung unserer Rechtsanwälte im Aufenthalts- und Asylrecht und lassen Sie sich solche erfolgsversprechenden Verteidigungsansätze nicht entgehen.
Verteidigung von Menschen ohne deutschen Pass
Jede strafrechtliche Verurteilung von Menschen ohne deutschen Pass kann schnell negative Auswirkungen auf den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Dies gilt nicht nur für Straftaten mit aufenthaltsrechtlichem Bezug, sondern für alle Straftaten. So kann etwa die Verurteilung zu einer Strafe von mehr 50 Tagessätzen schon weitreichende Konsequenzen haben. Unsere Rechtsanwälte wissen genau, welche Konsequenzen im Aufenthalts- und Asylrecht bei welcher Verurteilung drohen und können insofern auch in der Verhandlung kurzfristig reagieren.
Dolmetscher
Art. 6 EMRK stellt weitreichende Verfahrensgarantien sicher. Dazu gehört auch, dass Menschen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, im gesamten Strafverfahren einen Dolmetscher zur Seite gestellt bekommen - und zwar nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern schon im Rahmen der Besprechung mit Ihrem Verteidiger. Die Kosten hierfür übernimmt zunächst - und bei Freispruch endgültig - die Staatskasse. Unsere Verteidiger kümmern sich darum, dass Sie Ihre Rechte umfassend wahrnehmen können und wirksame Verteidigung nicht an der Sprachbarriere scheitert.
Strafbefehl/Bußgeldbescheid
Ein Strafbefehl ist die schriftliche Verurteilungsfiktion, sofern der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch dagegen einlegt. Ein rechtskräftiger Strafbefehl führt also zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Ein Strafbefehl, der nicht übersetzt wurde, kann unter Umständen nicht in Rechtskraft erwachsen, sofern der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war (§ 37 Abs. 3 StPO iVm §§ 407 ff StPO; EuGH C‑278/16). Das heißt: möglicherweise kann gegen einen nicht in eine für Sie verständliche Sprache übersetzten Strafbefehl auch noch Jahre nach der Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dies sollten Sie immer in Erwägung ziehen, insbesondere wenn der Strafbefehl aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Sie hat und die Ausländerbehörde beispielsweise die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Ausbildungsduldung mit Verweis auf die Verurteilung durch einen Strafbefehl verweigert. Gleiches kann auch für einen Bußgeldbescheid gelten.
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