Aufenthaltsrecht

§ 4 des Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel benötigen. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder auf andere Weise geregelt werden.

Das Aufenthaltsrecht trifft Regelungen dazu, wann und unter welchen Voraussetzungen die Einreise und der Aufenthalt von nichtdeutschen Personen in das Bundesgebiet möglich sind – also „ob“ der Aufenthalt erlaubt ist. Sofern nicht durch speziellere Vorschriften etwas geregelt ist, finden sich die entsprechenden Regelungen insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Das Aufenthaltsrecht trifft zudem Regelungen zur Ausgestaltung des Aufenthalts – also „wie“ der Aufenthalt erlaubt ist. Hierzu gehören z. B. die Arbeitserlaubnis, die Beschränkung der Bewegungsfreiheit (räumliche Beschränkung), die Verpflichtung an einem bestimmten Ort den Wohnsitz zu nehmen (Wohnsitznahmeverpflichtung) oder auch spezielle sozialrechtliche Regelungen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich etwa im AufenthG, der AufenthV, der BeschV, dem AsylbLG. Häufig spielen zudem europarechtliche Vorgaben eine wichtige Rolle bei der Anwendung und Auslegung des Rechts.

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Aufenthaltstitel

Es existieren unterschiedliche Aufenthaltstitel. Diese werden in § 4 AufenthG abschließend benannt. Zur Einreise wird zunächst ein Visum ausgestellt, § 6 AufenthG. Daran anschließend kann dann ein befristeter Aufenthaltstitel, die sog. Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt werden, § 7 AufenthG. Liegen die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vor, kann ein unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Weitere Aufenthaltstitel sind die blaue Karte/EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG, die ICT-Karte nach § 19 AufenthG und die mobile-ICT-Karte nach § 19b AufenthG. 

Aufenthaltszweck

Jeder Aufenthaltstitel ist an einen Zweck gebunden. Die Zwecke werden im Aufenthaltsgesetz abschließend benannt, wobei in Ausnahmefällen auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich ist, der nicht ausdrücklich benannt ist, sog. Aufenthaltserlaubnis „sui generis“ nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

Die wichtigsten Zwecke sind Aufenthaltstitel zum Studium, zur Erwerbstätigkeit, aus humanitären Gründen und zum Familiennachzug.

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