Staatsangehörigkeitsrecht

Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist der Einbürgerungsprozess abgeschlossen. Auf dem Weg dahin kann es zu den unterschiedlichsten Schwierigkeiten kommen. 

Diese können damit beginnen damit, dass die Einbürgerungsbehörden regelmäßig verlangen, dass die Identität der einzubürgernden Person nachgewiesen ist. Allerdings darf die Einbürgerung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht am Identitätsnachweis scheitern, wenn dieser unmöglich ist. Ist es der einbürgerungswilligen Person objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar, Unterlagen zur Identitätsklärung vorzulegen, kann die Identität der einbürgerungswilligen Person im Einzelfall sogar schon allein auf der Grundlage des eigenen Vorbringens als hinreichend dargelegt anzusehen sein.

Es kann im Einbürgerungsprozess auch streitig sein, ob die erforderliche Voraufenthaltszeit erreicht ist. Die erforderliche Zeit des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet variiert und ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. So können beispielsweise bei einer Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu fünf Jahre eines vorherigen Aufenthaltes angerechnet werden. Auch kann die Voraufenthaltszeit regelmäßig verkürzt werden, wenn besonders gute Sprachkenntnisse oder besondere Integrationsleistungen oder besondere berufliche Qualifikationen dargelegt werden können.

Darüber hinaus kann es auch Streit mit der Einbürgerungsbehörde darüber geben, ob der Lebensunterhalt gesichert ist. Weitere Probleme oder Fragestellungen treten auf, bei der Wahl nach der richtigen Anspruchsgrundlage oder der Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit. Es kann aber auch „einfach“ notwendig sein, die Einbürgerungsbehörde zum Fortsetzen des Einbürgerungsverfahrens zu bringen.

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